LIZENZBESTIMMUNGEN für OneBase®MFT
1. Geltung
1.1 Die ABF GmbH, FN 517504k („ABF“), ist Inhaber sämtlicher Rechte am Softwareprodukt OneBase®MFT (der „LIZENZGEGENSTAND“).
1.2 Der den Auftrag erteilende Unternehmer („KUNDE“; gemeinsam mit ABF folgend „PARTEIEN“) beabsichtigt, den LIZENZGEGENSTAND im eigenen Unternehmen zu verwenden. ABF hat dem KUNDEN daher ein Angebot übermittelt („ANGEBOT“), das (unter anderem) die Einräumung einer Lizenz am LIZENZGEGENTAND zum Gegenstand hat.
1.3 Sämtliche Rechtsgeschäfte betreffend den LIZENZGEGENSTAND zwischen ABF und dem KUNDEN erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Lizenzbestimmungen. Der KUNDE nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass ABF bereits jetzt Widerspruch gegen sämtliche abweichende Regelungen in einer Bestellung oder in sonstigen Geschäftspapieren des KUNDEN erhebt. Abweichende Bedingungen des KUNDEN werden von ABF nicht anerkannt und gelten nur im Falle einer schriftlichen Bestätigung von ABF, auch wenn ABF diesen im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung dieser Lizenzbestimmungen.
1.4 Für den Fall, dass Regelungen dieser Lizenzbestimmungen jenen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ABF widersprechen, gehen die Bestimmungen dieser Lizenzbestimmungen jedenfalls vor.
1.5 Der KUNDE ist berechtigt, den LIZENZGEGENSTAND nur in der hier folgend bestimmten Weise zu nutzen.
2. Begriffsdefinitionen
2.1 ANGEBOT steht für das dem KUNDEN von ABF unterbreitete Angebot, das auch den LIZENZGEGENSTAND zum Gegenstand hat. Mit Annahme des ANGEBOTS durch den KUNDEN verpflichten sich die PARTEIEN zur Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen.
2.2 DOKUMENTATION steht für technische Unterlagen, die sich auf die Verwendung des LIZENZGEGENSTANDS beziehen.
2.3 NEUE VERSIONEN sind künftige Versionen des LIZENZGEGENSTANDS. NEUE VERSIONEN enthalten allenfalls zusätzlich Eigenschaften oder Funktionen sowie Fehlerkorrekturen des LIZENZGEGENSTADS. Die Bereitstellung von NEUEN VERSIONEN des LIZENZGEGENSTANDS ist ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Lizenzbestimmungen und unterliegen den Regelungen eines allfällig eigens zwischen ABF und dem KUNDEN abgeschlossenen Wartungsvertrags. Der LIZENZGEGENSTAND und NEUE VERSIONEN schließen jedoch keine neuen entwickelten Produkte ein. Rechte an neuen Produkten sind durch den KUNDEN von ABF gesondert zu erwerben.
2.4 LIZENZGEGENSTAND hat die in Punkt 1.1 angeführte Bedeutung und steht für alle oder einzelne Teile der dem ANGEBOT beigefügten Produktbeschreibung, die auf den in der DOKUMENTATION angeführten Betriebssystemumgebungen lauffähig sind. Der LIZENZGEGENSTAND umfasst keine Betaversionen, Vorabveröffentlichungen oder sonstigen Sonderveröffentlichungen von Produkten.
2.5 Nicht Gegenstand dieser Lizenzbestimmungen ist die individuelle Anpassung des LIZENZGEGENSTANDES an die Umgebung im Betrieb des KUNDEN bzw. an die individuellen Gestaltungswünsche des KUNDEN. Diese Dienstleistungen sind durch den KUNDEN von ABF gesondert zu erwerben und werden nicht durch die unter Punkt 4. angeführte Lizenzgebühr abgegolten.
3. Rechteeinräumung
3.1 Auf der Grundlage des ANGEBOTS und dieser Lizenzbestimmungen räumt ABF dem KUNDEN das nicht-ausschließliche und (mit Ausnahme von Punkt 3.4) nicht-übertragbare Recht zur Nutzung des LIZENZGEGENSTANDS ein. Dieses Nutzungsrecht des KUNDEN ist ausdrücklich beschränkt auf die interne Nutzung des LIZENZGEGENSTANDES in Zusammenhang mit den im ANGEBOT festgelegten Betriebsaggregaten im Unternehmen des KUNDEN.
3.2 Das diesen Lizenzbestimmungen unterliegende Rechtsgeschäft erstreckt sich ausschließlich auf den LIZENZGEGENSTAND und nicht auf andere Produkte, die ABF derzeit oder künftig herstellt, vertreibt oder deren Rechteinhaber ABF ist.
3.3 Mit der Annahme des ANGEBOTS verpflichtet sich der KUNDE ausdrücklich dazu, den LIZENZGEGENSTAND nicht zu verändern, zu dekompilieren, zu vervielfältigen, weiterzugeben, zu verbreiten, zu vertreiben, weiterzuentwickeln sowie Lizenzen oder sonstige Rechte am LIZENZGEGENSTAND zu erteilen und/oder Dritten einzuräumen sowie die Wartung des LIZENZGEGENSTANDES (siehe Punkt 6.) ausschließlich durch ABF vornehmen zu lassen.
3.4 Die Rechte und Pflichten aus diesen Lizenzbestimmungen unterliegenden Rechtsgeschäften sind auf Rechtsnachfolger der PARTEIEN übertragbar. Im Falle einer Übertragung hat die übertragende Partei die andere PARTEI schriftlich zu informieren. In allen anderen Fällen bedarf es einer gesonderten Zustimmung von ABF. Die PARTEIEN stellen sicher, dass im Falle einer Rechtsnachfolge, Fusion oder einer anderen Form des Unternehmenszusammenschlusses die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung durch den jeweiligen Rechtsnachfolger anerkannt und eingehalten werden. Für den Fall, dass die Rechte und Pflichten vom KUNDEN auf einen Rechtsnachfolger übergehen, ist ABF berechtigt, einzelne Bestimmungen diesen Lizenzbestimmungen unterliegender Rechtsgeschäfte mit dem Rechtsnachfolger neu zu verhandeln.
4. Lizenzgebühr
4.1 Der KUNDE verpflichtet sich, für die Rechteeinräumung am LIZENZGEGENSTAND eine Lizenzgebühr an ABF zu zahlen. Höhe und Details zur Lizenzgebühr sind im ANGEBOT festgelegt.
4.2 Im Fall des Zahlungsverzugs trotz qualifizierter Mahnung und Gewährung einer angemessenen, 30-tägigen Nachfrist durch ABF, erlöschen sämtliche Nutzungsrechte des KUNDEN am LIZENZGEGENSTAND.
5. Releaseabwicklung
5.1 Die Bereitstellung von NEUEN VERSIONEN des LIZENZGEGENSTANDS sind ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Lizenzbestimmungen. Ist die Bereitstellung NEUER VERSIONEN bzw. die dauernde Wartung des LIZENZGEGENSTANDES vom KUNDEN gewünscht, ist dies in einem eigenen Wartungsvertrag zwischen den VERTRAGSPARTEIEN zu regeln.
5.2 Die Aktualisierungspflicht der § 1 Abs 3 VGG iVm. § 7 VGG wird ausdrücklich ausgeschlossen.
6. Datenträger
Die Lieferung des LIZENZGEGENSTANDS an den KUNDEN erfolgt durch ABF in einer dem Stand der Technik entsprechenden Form auf Datenträger oder via Online-Zugang.
7. Immaterialgüterrecht
ABF verfügt über alle zeitlich, sachlich und geographisch unbeschränkten und übertragbaren Nutzungs- und Verwertungsrechte (Werknutzungsrechte) am LIZENZGEGENSTAND, soweit nicht anders angegeben. Abgesehen davon umfassen die Rechte von ABF auch sämtliche Nutzungsrechte an allen Leistungen, Knowhow, Arbeitsergebnissen und Schöpfungen, wie etwa die Software, Texte, Datenbanken, Bilder, Layouts, Logos, Ideen, Konzepte und Pläne, die im LIZENZGEGENSTAND enthalten sind.
8. Zusicherungen, Gewährleistung und Haftung
8.1 ABF leistet ausschließlich Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit des LIZENZGEGENSTANDS und dafür, dass dem Übergang der vereinbarten Nutzungsbefugnisse an den KUNDEN keine Rechte Dritter entgegenstehen.
8.2 Werden im Zusammenhang mit der Nutzung des LIZENZGEGENSTANDS entsprechend der DOKUMENTATION Schutzrechte Dritter verletzt und entsprechende Ansprüche von Schutzrechtsinhabern gegenüber dem KUNDEN geltend gemacht, hat der KUNDE nach Erhalt der Anspruchsmeldung des Dritten hiervon ABF unverzüglich schriftlich zu unterrichten und ABF zu ermächtigen, einen derartigen Anspruch auf eigene Kosten abzuwehren oder zu vergleichen. Soweit der KUNDE aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder eines Vergleichs zur Zahlung von Schadenersatz und von Gerichts- und Anwaltskosten an den Dritten verpflichtet ist, wird ABF den KUNDEN von solchen Ansprüchen freistellen. ABF stellt den KUNDEN nicht von derartigen Ansprüchen frei, wenn eine solche Verletzung auf einer Verwendung des LIZENZGEGENSTANDS in Verbindung mit einer anderen Software oder einer Änderung des überlassenen LIZENZGEGENSTANDS durch den KUNDEN beruht.
8.3 Im Fall der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird ABF unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten den LIZENZGEGENSTAND und/oder die dazugehörige DOKUMENTATION derart ändern oder austauschen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden und dennoch die vereinbarten Leistungsmerkmale weiterhin eingehalten werden oder – ebenfalls nach eigenem Ermessen der ABF – durch Abschluss eines Lizenzvertrags mit dem Schutzrechtsinhaber das Nutzungsrecht verschaffen.
8.4 Allfällige Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu melden, längstens jedoch binnen drei Tagen bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen. Gewährleistungsansprüche erlöschen jedenfalls dann, wenn der KUNDE ohne schriftliche Genehmigung von ABF Eingriffe und/oder Veränderungen am LIZENZGEGENSTAND vorgenommen oder diesen unsachgemäß behandelt hat.
8.5 Haftungsausschluss
ABF übernimmt keine Haftung für indirekte Schäden, mittelbare Schäden, Begleit- und Folgeschäden, Entgang von Gewinn, Umsatz- oder Zinsverlust sowie Schäden aus Verlust von Daten oder Datengebrauch. Darüber hinaus haftet ABF nicht für direkte Schäden, die durch leicht fahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurden. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines (1) Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
9. Datenschutz
Die PARTEIEN verpflichten sich wechselseitig, personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem LIZENZGEGENSTAND ausschließlich in Einklang mit sämtlichen datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere jenen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Telekommunikationsgesetzes (TKG 2021) sowie des Datenschutzgesetzes (DSG) zu verarbeiten. Die PARTEIEN verpflichten sich, im Anlassfall allfällige erforderliche datenschutzrechtliche Verträge, insbesondere Auftragsverarbeitungsverträge nach Art 28 DSGVO, abzuschließen.
10. Sonstige Bestimmungen
10.1 Diese Lizenzbestimmungen stellen die gesamte Vertragsbeziehung und Übereinkunft zwischen den PARTEIEN in Bezug auf den LIZENZGEGENSTAND dar und ersetzt alle früheren und gleichzeitigen Vereinbarungen, Verträge, Zusicherungen und Gewährleistungen, sowohl schriftlich als auch mündlich, in Bezug auf den LIZENZGEGENSTAND.
10.2 Die Überschriften in diesen Lizenzbestimmungen dienen nur der Übersichtlichkeit und dürfen nicht zu deren Auslegung herangezogen werden.
10.3 Keine zwischen dem KUNDEN und ABF sich vollziehende Geschäftsentwicklung und keine Verzögerung oder Unterlassung bezüglich der Ausübung eines gemäß den vorliegenden Lizenzbestimmungen ABF gewährten Rechts, Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gilt als Verzicht auf diese Rechte. Jedes an ABF in diesen Lizenzbestimmungen gewährte Recht und Rechtsmittel bzw. jeder in diesem Dokument an ABF gewährte Rechtsbehelf ist kumulativ und besteht gleichrangig, neben und zusätzlich zu sonstigen gesetzlich gewährten Rechten, Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln.
10.4 Alle Erklärungen (Mitteilungen, Verlangen und sonstige Kommunikationen) sind in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln. Vorbehaltlich ausdrücklicher anderer Regelungen in diesen Lizenzbestimmungen können schriftlich abzugebende Erklärungen (Mitteilungen, Verlangen und sonstige Kommunikationen) auch mittels E-Mail abgegeben werden. Die PARTEIEN sind berechtigt, den E-Mail-Verkehr untereinander in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Die PARTEIEN sind sich über die damit verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) bewusst.
10.5 Auf sämtliche diesen Lizenzbestimmungen unterliegende Rechtsgeschäfte, ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anzuwenden, ausgenommen jedoch dessen Verweisungsnormen, insbesondere jene des Internationalen Privatrechts, soweit diese auf die Anwendung ausländisches Rechtes verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller, auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen – wie z.B. das UN-Kaufrecht – vor, so sind diese nicht anzuwenden. Dies gilt auch für Fragen über das Zustandekommen bzw. über die Auslegung der Lizenzbestimmungen.
10.6 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den vorliegenden Lizenzbestimmungen ergeben oder mit diesem in Zusammenhang stehen, wozu auch Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Gültigkeit und die Auslegung der diesen Lizenzbestimmungen unterliegenden Rechtsgeschäfte zählen, ist für beide PARTEIEN das sachlich für die Landeshauptstadt Linz zuständige Gericht.
10.7 Der KUNDE ist – mit Ausnahme der Bestimmungen in Kapitel 3. dieser Lizenzbestimmungen – nicht befugt, Rechte und/oder Pflichten aus diesen Lizenzbestimmungen bzw. diesen Lizenzbestimmungen unterliegender Rechtsgeschäfte vollständig oder Teile davon zu übertragen oder abzutreten, und jeder entsprechende Versuch stellt eine wesentliche Verletzung dieser Lizenzbestimmungen dar.
10.8 Den PARTEIEN ist der wahre Wert von Leistung und Gegenleistung jeweils bekannt. Soweit in diesen Lizenzbestimmungen nicht Abweichendes vorgesehen ist, verzichten die PARTEIEN wechselbezüglich ausdrücklich und unwiderruflich, soweit gesetzlich zulässig, auf die Anfechtung, Anpassung oder Rückabwicklung diesen Lizenzbestimmungen unterliegender Rechtsgeschäfte. Insbesondere ausgeschlossen ist (i) die Wandlung oder der Rücktritt sowie (ii) die Anfechtung oder Anpassung diesen Lizenzbestimmungen unterliegender Rechtsgeschäfte wegen Irrtums, Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage (clausula rebus sic stantibus). Soweit in diesen Lizenzbestimmungen nicht Abweichendes vorgesehen ist, verzichten die PARTEIEN im Zusammenhang mit diesen Lizenzbestimmungen unterliegenden Rechtsgeschäften wechselbezüglich ausdrücklich und unwiderruflich auf Ansprüche wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung oder Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis.
10.9 Die Unwirksamkeit einzelner Lizenzbestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Lizenzbestimmungen unberührt. Die PARTEIEN sind verpflichtet, eine neue Lizenzbestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Lizenzbestimmung am nächsten kommt.
Der „LIZENZGEGENSTAND“ OneBase®MFT
Lizensiert wird die Systemplattform OneBase®MFT.
Achtung: OneBase®MFT benötigt auch eine OneBase®CoRE Lizenz und basiert auf OneBase®CoRE.
OneBase®MFT ermöglicht die digitale Lagerverwaltung, Materialverfolgung und Materialflusssteuerung in einer Vielzahl unterschiedlicher Lagertopologien und bietet nachfolgende Funktionen:
Lagerverwaltung | Wareneingang Einbindung von Produktionsaggregaten Einlagern Auslagern Umlagern Kommissionieren Versand |
Materialverfolgung | Koordinatensystem Fahrzeugortung mittels RTLS (Sensorik) Nachvollziehbarkeit aller Bewegungen Kollisionswarnsystem Visualisierungssystem in 3D |
Materialflusssteuerung | Automatik für Kräne, RBG, FTS Flurförderzeuge Transportbeauftragung Diagnose und Simulation Verladung Mit Warehouse Manager: Transportmittelauswahl Materialauswahl Zielplatzfindung |
OneBase®MFT Desktop Anwendung | Transportmittelmanagement Materialwirtschaft Transportverwaltung Reporting |
OneBase®MFT Staplerleitsystem | Navigationssystem mit 3D Darstellung Mischflottenbetrieb Safety Cockpit |
OneBase®MFT Kranleitsytem | Kollisionswarnsystem Intelligenter Automatikbetrieb |
LIZENZBESTIMMUNGEN für OneBase®CoRE
1. Geltung
1.1 Die ABF GmbH, FN 517504k („ABF“), ist Inhaber sämtlicher Rechte am Softwareprodukt OneBase®CoRE (der „LIZENZGEGENSTAND“).
1.2 Der den Auftrag erteilende Unternehmer („KUNDE“; gemeinsam mit ABF folgend „PARTEIEN“) beabsichtigt, den LIZENZGEGENSTAND im eigenen Unternehmen zu verwenden. ABF hat dem KUNDEN daher ein Angebot übermittelt („ANGEBOT“), das (unter anderem) die Einräumung einer Lizenz am LIZENZGEGENTAND zum Gegenstand hat.
1.3 Sämtliche Rechtsgeschäfte betreffend den LIZENZGEGENSTAND zwischen ABF und dem KUNDEN erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Lizenzbestimmungen. Der KUNDE nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass ABF bereits jetzt Widerspruch gegen sämtliche abweichende Regelungen in einer Bestellung oder in sonstigen Geschäftspapieren des KUNDEN erhebt. Abweichende Bedingungen des KUNDEN werden von ABF nicht anerkannt und gelten nur im Falle einer schriftlichen Bestätigung von ABF, auch wenn ABF diesen im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung dieser Lizenzbestimmungen.
1.4 Für den Fall, dass Regelungen dieser Lizenzbestimmungen jenen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ABF widersprechen, gehen die Bestimmungen dieser Lizenzbestimmungen jedenfalls vor.
1.5 Der KUNDE ist berechtigt, den LIZENZGEGENSTAND nur in der hier folgend bestimmten Weise zu nutzen.
2. Begriffsdefinitionen
2.1 ANGEBOT steht für das dem KUNDEN von ABF unterbreitete Angebot, das auch den LIZENZGEGENSTAND zum Gegenstand hat. Mit Annahme des ANGEBOTS durch den KUNDEN verpflichten sich die PARTEIEN zur Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen.
2.2 DOKUMENTATION steht für technische Unterlagen, die sich auf die Verwendung des LIZENZGEGENSTANDS beziehen.
2.3 NEUE VERSIONEN sind künftige Versionen des LIZENZGEGENSTANDS. NEUE VERSIONEN enthalten allenfalls zusätzlich Eigenschaften oder Funktionen sowie Fehlerkorrekturen des LIZENZGEGENSTADS. Die Bereitstellung von NEUEN VERSIONEN des LIZENZGEGENSTANDS ist ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Lizenzbestimmungen und unterliegen den Regelungen eines allfällig eigens zwischen ABF und dem KUNDEN abgeschlossenen Wartungsvertrags. Der LIZENZGEGENSTAND und NEUE VERSIONEN schließen jedoch keine neuen entwickelten Produkte ein. Rechte an neuen Produkten sind durch den KUNDEN von ABF gesondert zu erwerben.
2.4 LIZENZGEGENSTAND hat die in Punkt 1.1 angeführte Bedeutung und steht für alle oder einzelne Teile der dem ANGEBOT beigefügten Produktbeschreibung, die auf den in der DOKUMENTATION angeführten Betriebssystemumgebungen lauffähig sind. Der LIZENZGEGENSTAND umfasst keine Betaversionen, Vorabveröffentlichungen oder sonstigen Sonderveröffentlichungen von Produkten.
2.5 Nicht Gegenstand dieser Lizenzbestimmungen ist die individuelle Anpassung des LIZENZGEGENSTANDES an die Umgebung im Betrieb des KUNDEN bzw. an die individuellen Gestaltungswünsche des KUNDEN. Diese Dienstleistungen sind durch den KUNDEN von ABF gesondert zu erwerben und werden nicht durch die unter Punkt 4. angeführte Lizenzgebühr abgegolten.
3. Rechteeinräumung
3.1 Auf der Grundlage des ANGEBOTS und dieser Lizenzbestimmungen räumt ABF dem KUNDEN das nicht-ausschließliche und (mit Ausnahme von Punkt 3.4) nicht-übertragbare Recht zur Nutzung des LIZENZGEGENSTANDS ein. Dieses Nutzungsrecht des KUNDEN ist ausdrücklich beschränkt auf die interne Nutzung des LIZENZGEGENSTANDES in Zusammenhang mit den im ANGEBOT festgelegten Betriebsaggregaten im Unternehmen des KUNDEN.
3.2 Das diesen Lizenzbestimmungen unterliegende Rechtsgeschäft erstreckt sich ausschließlich auf den LIZENZGEGENSTAND und nicht auf andere Produkte, die ABF derzeit oder künftig herstellt, vertreibt oder deren Rechteinhaber ABF ist.
3.3 Mit der Annahme des ANGEBOTS verpflichtet sich der KUNDE ausdrücklich dazu, den LIZENZGEGENSTAND nicht zu verändern, zu dekompilieren, zu vervielfältigen, weiterzugeben, zu verbreiten, zu vertreiben, weiterzuentwickeln sowie Lizenzen oder sonstige Rechte am LIZENZGEGENSTAND zu erteilen und/oder Dritten einzuräumen sowie die Wartung des LIZENZGEGENSTANDES (siehe Punkt 6.) ausschließlich durch ABF vornehmen zu lassen.
3.4 Die Rechte und Pflichten aus diesen Lizenzbestimmungen unterliegenden Rechtsgeschäften sind auf Rechtsnachfolger der PARTEIEN übertragbar. Im Falle einer Übertragung hat die übertragende Partei die andere PARTEI schriftlich zu informieren. In allen anderen Fällen bedarf es einer gesonderten Zustimmung von ABF. Die PARTEIEN stellen sicher, dass im Falle einer Rechtsnachfolge, Fusion oder einer anderen Form des Unternehmenszusammenschlusses die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung durch den jeweiligen Rechtsnachfolger anerkannt und eingehalten werden. Für den Fall, dass die Rechte und Pflichten vom KUNDEN auf einen Rechtsnachfolger übergehen, ist ABF berechtigt, einzelne Bestimmungen diesen Lizenzbestimmungen unterliegender Rechtsgeschäfte mit dem Rechtsnachfolger neu zu verhandeln.
4. Lizenzgebühr
4.1 Der KUNDE verpflichtet sich, für die Rechteeinräumung am LIZENZGEGENSTAND eine Lizenzgebühr an ABF zu zahlen. Höhe und Details zur Lizenzgebühr sind im ANGEBOT festgelegt.
4.2 Im Fall des Zahlungsverzugs trotz qualifizierter Mahnung und Gewährung einer angemessenen, 30-tägigen Nachfrist durch ABF, erlöschen sämtliche Nutzungsrechte des KUNDEN am LIZENZGEGENSTAND.
5. Releaseabwicklung
5.1 Die Bereitstellung von NEUEN VERSIONEN des LIZENZGEGENSTANDS sind ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Lizenzbestimmungen. Ist die Bereitstellung NEUER VERSIONEN bzw. die dauernde Wartung des LIZENZGEGENSTANDES vom KUNDEN gewünscht, ist dies in einem eigenen Wartungsvertrag zwischen den VERTRAGSPARTEIEN zu regeln.
5.2 Die Aktualisierungspflicht der § 1 Abs 3 VGG iVm. § 7 VGG wird ausdrücklich ausgeschlossen.
6. Datenträger
Die Lieferung des LIZENZGEGENSTANDS an den KUNDEN erfolgt durch ABF in einer dem Stand der Technik entsprechenden Form auf Datenträger oder via Online-Zugang.
7. Immaterialgüterrecht
ABF verfügt über alle zeitlich, sachlich und geographisch unbeschränkten und übertragbaren Nutzungs- und Verwertungsrechte (Werknutzungsrechte) am LIZENZGEGENSTAND, soweit nicht anders angegeben. Abgesehen davon umfassen die Rechte von ABF auch sämtliche Nutzungsrechte an allen Leistungen, Knowhow, Arbeitsergebnissen und Schöpfungen, wie etwa die Software, Texte, Datenbanken, Bilder, Layouts, Logos, Ideen, Konzepte und Pläne, die im LIZENZGEGENSTAND enthalten sind.
8. Zusicherungen, Gewährleistung und Haftung
8.1 ABF leistet ausschließlich Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit des LIZENZGEGENSTANDS und dafür, dass dem Übergang der vereinbarten Nutzungsbefugnisse an den KUNDEN keine Rechte Dritter entgegenstehen.
8.2 Werden im Zusammenhang mit der Nutzung des LIZENZGEGENSTANDS entsprechend der DOKUMENTATION Schutzrechte Dritter verletzt und entsprechende Ansprüche von Schutzrechtsinhabern gegenüber dem KUNDEN geltend gemacht, hat der KUNDE nach Erhalt der Anspruchsmeldung des Dritten hiervon ABF unverzüglich schriftlich zu unterrichten und ABF zu ermächtigen, einen derartigen Anspruch auf eigene Kosten abzuwehren oder zu vergleichen. Soweit der KUNDE aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder eines Vergleichs zur Zahlung von Schadenersatz und von Gerichts- und Anwaltskosten an den Dritten verpflichtet ist, wird ABF den KUNDEN von solchen Ansprüchen freistellen. ABF stellt den KUNDEN nicht von derartigen Ansprüchen frei, wenn eine solche Verletzung auf einer Verwendung des LIZENZGEGENSTANDS in Verbindung mit einer anderen Software oder einer Änderung des überlassenen LIZENZGEGENSTANDS durch den KUNDEN beruht.
8.3 Im Fall der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird ABF unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten den LIZENZGEGENSTAND und/oder die dazugehörige DOKUMENTATION derart ändern oder austauschen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden und dennoch die vereinbarten Leistungsmerkmale weiterhin eingehalten werden oder – ebenfalls nach eigenem Ermessen der ABF – durch Abschluss eines Lizenzvertrags mit dem Schutzrechtsinhaber das Nutzungsrecht verschaffen.
8.4 Allfällige Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu melden, längstens jedoch binnen drei Tagen bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen. Gewährleistungsansprüche erlöschen jedenfalls dann, wenn der KUNDE ohne schriftliche Genehmigung von ABF Eingriffe und/oder Veränderungen am LIZENZGEGENSTAND vorgenommen oder diesen unsachgemäß behandelt hat.
8.5 Haftungsausschluss
ABF übernimmt keine Haftung für indirekte Schäden, mittelbare Schäden, Begleit- und Folgeschäden, Entgang von Gewinn, Umsatz- oder Zinsverlust sowie Schäden aus Verlust von Daten oder Datengebrauch. Darüber hinaus haftet ABF nicht für direkte Schäden, die durch leicht fahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurden. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines (1) Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
9. Datenschutz
Die PARTEIEN verpflichten sich wechselseitig, personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem LIZENZGEGENSTAND ausschließlich in Einklang mit sämtlichen datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere jenen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Telekommunikationsgesetzes (TKG 2021) sowie des Datenschutzgesetzes (DSG) zu verarbeiten. Die PARTEIEN verpflichten sich, im Anlassfall allfällige erforderliche datenschutzrechtliche Verträge, insbesondere Auftragsverarbeitungsverträge nach Art 28 DSGVO, abzuschließen.
10. Sonstige Bestimmungen
10.1 Diese Lizenzbestimmungen stellen die gesamte Vertragsbeziehung und Übereinkunft zwischen den PARTEIEN in Bezug auf den LIZENZGEGENSTAND dar und ersetzt alle früheren und gleichzeitigen Vereinbarungen, Verträge, Zusicherungen und Gewährleistungen, sowohl schriftlich als auch mündlich, in Bezug auf den LIZENZGEGENSTAND.
10.2 Die Überschriften in diesen Lizenzbestimmungen dienen nur der Übersichtlichkeit und dürfen nicht zu deren Auslegung herangezogen werden.
10.3 Keine zwischen dem KUNDEN und ABF sich vollziehende Geschäftsentwicklung und keine Verzögerung oder Unterlassung bezüglich der Ausübung eines gemäß den vorliegenden Lizenzbestimmungen ABF gewährten Rechts, Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gilt als Verzicht auf diese Rechte. Jedes an ABF in diesen Lizenzbestimmungen gewährte Recht und Rechtsmittel bzw. jeder in diesem Dokument an ABF gewährte Rechtsbehelf ist kumulativ und besteht gleichrangig, neben und zusätzlich zu sonstigen gesetzlich gewährten Rechten, Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln.
10.4 Alle Erklärungen (Mitteilungen, Verlangen und sonstige Kommunikationen) sind in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln. Vorbehaltlich ausdrücklicher anderer Regelungen in diesen Lizenzbestimmungen können schriftlich abzugebende Erklärungen (Mitteilungen, Verlangen und sonstige Kommunikationen) auch mittels E-Mail abgegeben werden. Die PARTEIEN sind berechtigt, den E-Mail-Verkehr untereinander in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Die PARTEIEN sind sich über die damit verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) bewusst.
10.5 Auf sämtliche diesen Lizenzbestimmungen unterliegende Rechtsgeschäfte, ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anzuwenden, ausgenommen jedoch dessen Verweisungsnormen, insbesondere jene des Internationalen Privatrechts, soweit diese auf die Anwendung ausländisches Rechtes verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller, auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen – wie z.B. das UN-Kaufrecht – vor, so sind diese nicht anzuwenden. Dies gilt auch für Fragen über das Zustandekommen bzw. über die Auslegung der Lizenzbestimmungen.
10.6 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den vorliegenden Lizenzbestimmungen ergeben oder mit diesem in Zusammenhang stehen, wozu auch Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Gültigkeit und die Auslegung der diesen Lizenzbestimmungen unterliegenden Rechtsgeschäfte zählen, ist für beide PARTEIEN das sachlich für die Landeshauptstadt Linz zuständige Gericht.
10.7 Der KUNDE ist – mit Ausnahme der Bestimmungen in Kapitel 3. dieser Lizenzbestimmungen – nicht befugt, Rechte und/oder Pflichten aus diesen Lizenzbestimmungen bzw. diesen Lizenzbestimmungen unterliegender Rechtsgeschäfte vollständig oder Teile davon zu übertragen oder abzutreten, und jeder entsprechende Versuch stellt eine wesentliche Verletzung dieser Lizenzbestimmungen dar.
10.8 Den PARTEIEN ist der wahre Wert von Leistung und Gegenleistung jeweils bekannt. Soweit in diesen Lizenzbestimmungen nicht Abweichendes vorgesehen ist, verzichten die PARTEIEN wechselbezüglich ausdrücklich und unwiderruflich, soweit gesetzlich zulässig, auf die Anfechtung, Anpassung oder Rückabwicklung diesen Lizenzbestimmungen unterliegender Rechtsgeschäfte. Insbesondere ausgeschlossen ist (i) die Wandlung oder der Rücktritt sowie (ii) die Anfechtung oder Anpassung diesen Lizenzbestimmungen unterliegender Rechtsgeschäfte wegen Irrtums, Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage (clausula rebus sic stantibus). Soweit in diesen Lizenzbestimmungen nicht Abweichendes vorgesehen ist, verzichten die PARTEIEN im Zusammenhang mit diesen Lizenzbestimmungen unterliegenden Rechtsgeschäften wechselbezüglich ausdrücklich und unwiderruflich auf Ansprüche wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung oder Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis.
10.9 Die Unwirksamkeit einzelner Lizenzbestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Lizenzbestimmungen unberührt. Die PARTEIEN sind verpflichtet, eine neue Lizenzbestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Lizenzbestimmung am nächsten kommt.
Der „LIZENZGEGENSTAND“ OneBase®CoRE.
Lizensiert wird die Systemplattform OneBase®CoRE.
OneBase®CoRE (Communication Real-time Engine) basiert als zentrales Kommunikationselement der OneBase®WORLD für die Produktion und Intralogistik auf einem möglichst exakten Abbild der realen betrieblichen Umgebung in der virtuellen Welt. Dieses virtuelle Abbild wird durch ein modernes IoT Konzept mit durchgehender Vernetzung aller Sensoren, Aktoren und Smart Devices zu einem „lebenden“ digitalen Zwilling.
Mittels OneBase® Tags können intelligente Objekte unterschiedlichster Art abgebildet und in Echtzeit miteinander in Beziehung gesetzt werden. Wesentlicher Bestandteil von OneBase®CoRE ist eine schnelle Kommunikationsumgebung basierend auf Tags. Ein Tag im Sinne von OneBase®CoRE ist ein Datenpunkt (ähnlich einem OPC-Item) vom Basisdatentyp Integer, Float, String oder aber mit einer komplexen Struktur (Basistypen auch als Arrays). Die Definition der Tags erfolgt in einem Repository. Programme, die auf Tags schreiben, publishen die geänderten Tags in einen zentralen Server. Programme, die auf Tags reagieren wollen (Visualisierungen, Steuerprogramme) subscriben die gewünschten Tags bei Programmstart und bekommen dann vom Server automatisch sämtliche Änderungen mitgeteilt.
Durch diesen Event-gesteuerten Mechanismus werden nur die Daten über das Netzwerk gesendet, welche auch tatsächlich von den einzelnen Clients benötigt werden. Es werden keine Video- oder Grafikdaten übertragen, sondern Event-basierte Änderungen am Produktions- und Lagerzuständen mittels intelligenter OneBase® Objekte übertragen.
Durch zahlreiche konfigurierbare Konnektoren kann die Integration vom Anlagen-Equipment bis zum ERP-System mit OneBase® einfach und bequem durchgeführt werden.
Betriebssystem | Windows, Unix/Linux |
Implementierungssprache Kommunikationsserver | Java (Kommunikationsserver) |
Implementierungssprache Clients | C++, C#, Java, Android, HTML-Applikationen |
Standardfunktionen | OneBase® Alarm OneBase® Excelanbindung OneBase® Rules OneBase® Trend |
Integrierte Tools | OBTagDisplay OBSimplePlant OBFormula OBCharting |
Verfügbare Standard-Konnektoren | Interace: I/O Tags für Protokolle Telegram: TCP/IP MQTT Client SAP Connector: SAP IDoc, BAPI, PCo Beckhoff Treiber Writer: Mapping von OneBase® und Datenbankstrukturen RaspilO: Rasperry PI Client OBOPC Client: OPC DA / UA Items |
OneBase®CoRE ermöglicht es, physische Objekte (wie: Vormaterial, Halbzeug, Fertigware, Produktionslinien, Produktionsaggregate, Arbeitsplätze, Transportmittel, Lagerplätze, Betriebsmittel) und logische Objekte (wie: Kundenaufträge, Produktionspläne, Fertigungsaufträge, Chargen, Transportaufträge, Regelwerke) miteinander in Beziehung zu setzen und digital abzubilden.