LIZENZBESTIMMUNGEN für OneBase®MFT im Abonnement
1. Geltung
1.1 Die ABF GmbH, FN 517504k („ABF“), ist Inhaber sämtlicher Rechte am Softwareprodukt OneBase®MFT (der „LIZENZGEGENSTAND“).
1.2 Der den Auftrag erteilende Unternehmer („KUNDE“; gemeinsam mit ABF folgend „PARTEIEN“) beabsichtigt, den LIZENZGEGENSTAND im eigenen Unternehmen zu verwenden. ABF hat dem KUNDEN daher ein Angebot übermittelt („ANGEBOT“), das (unter anderem) die Einräumung einer Lizenz am LIZENZGEGENTAND bis zum Ende des Abonnementzeitraums, der zwischen den PARTEIEN vereinbart wird (der „ABONNEMENTZEITRAUM“) zum Gegenstand hat.
1.3 Sämtliche Rechtsgeschäfte betreffend den LIZENZGEGENSTAND zwischen ABF und dem KUNDEN erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Lizenzbestimmungen. Der KUNDE nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass ABF bereits jetzt Widerspruch gegen sämtliche abweichende Regelungen in einer Bestellung oder in sonstigen Geschäftspapieren des KUNDEN erhebt. Abweichende Bedingungen des KUNDEN werden von ABF nicht anerkannt und gelten nur im Falle einer schriftlichen Bestätigung von ABF, auch wenn ABF diesen im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung dieser Lizenzbestimmungen.
1.4 Für den Fall, dass Regelungen dieser Lizenzbestimmungen jenen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ABF widersprechen, gehen die Bestimmungen dieser Lizenzbestimmungen jedenfalls vor.
1.5 Der KUNDE ist berechtigt, den LIZENZGEGENSTAND nur in der hier folgend bestimmten Weise zu nutzen.
2. Begriffsdefinitionen
2.1 ANGEBOT steht für das dem KUNDEN von ABF unterbreitete Angebot, das auch den LIZENZGEGENSTAND zum Gegenstand hat. Mit Annahme des ANGEBOTS durch den KUNDEN verpflichten sich die PARTEIEN zur Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen.
2.2 DOKUMENTATION steht für technische Unterlagen, die sich auf die Verwendung des LIZENZGEGENSTANDS beziehen.
2.3 NEUE VERSIONEN sind künftige Versionen des LIZENZGEGENSTANDS. NEUE VERSIONEN enthalten allenfalls zusätzlich Eigenschaften oder Funktionen sowie Fehlerkorrekturen des LIZENZGEGENSTADS. NEUE VERSIONEN schließen jedoch keine neuen entwickelten Produkte ein. Rechte an neuen Produkten sind durch den KUNDEN von ABF gesondert zu erwerben.
2.4 LIZENZGEGENSTAND hat die in Punkt 1.1 angeführte Bedeutung und steht für alle oder einzelne Teile der dem ANGEBOT beigefügten Produktbeschreibung, die auf den in der DOKUMENTATION angeführten Betriebssystemumgebungen lauffähig sind. Der LIZENZGEGENSTAND umfasst keine Betaversionen, Vorabveröffentlichungen oder sonstigen Sonderveröffentlichungen von Produkten.
2.5 Nicht Gegenstand dieser Lizenzbestimmungen ist die individuelle Anpassung des LIZENZGEGENSTANDES an die Umgebung im Betrieb des KUNDEN bzw. an die individuellen Gestaltungswünsche des KUNDEN. Diese Dienstleistungen sind durch den KUNDEN von ABF gesondert zu erwerben und werden nicht durch die unter Punkt 4. angeführte Lizenzgebühr abgegolten.
3. Rechteeinräumung
3.1 Auf der Grundlage des ANGEBOTS und dieser Lizenzbestimmungen räumt ABF dem KUNDEN für die Dauer des ABONNEMENTZEITRAUMS das nicht-ausschließliche und (mit Ausnahme von Punkt 3.4) nicht-übertragbare Recht zur Nutzung des LIZENZGEGENSTANDS ein. Dieses Nutzungsrecht des KUNDEN ist ausdrücklich beschränkt auf die interne Nutzung des LIZENZGEGENSTANDES in Zusammenhang mit den im ANGEBOT festgelegten Betriebsaggregaten im Unternehmen des KUNDEN.
3.2 Das diesen Lizenzbestimmungen unterliegende Rechtsgeschäft erstreckt sich ausschließlich auf den LIZENZGEGENSTAND und nicht auf andere Produkte, die ABF derzeit oder künftig herstellt, vertreibt oder deren Rechteinhaber ABF ist.
3.3 Mit der Annahme des ANGEBOTS verpflichtet sich der KUNDE ausdrücklich dazu, den LIZENZGEGENSTAND nicht zu verändern, zu dekompilieren, zu vervielfältigen, weiterzugeben, zu verbreiten, zu vertreiben, weiterzuentwickeln sowie Lizenzen oder sonstige Rechte am LIZENZGEGENSTAND zu erteilen und/oder Dritten einzuräumen sowie die Wartung des LIZENZGEGENSTANDES (siehe Punkt 6.) ausschließlich durch ABF vornehmen zu lassen.
3.4 Die Rechte und Pflichten aus diesen Lizenzbestimmungen unterliegenden Rechtsgeschäften sind auf Rechtsnachfolger der PARTEIEN übertragbar. Im Falle einer Übertragung hat die übertragende Partei die andere PARTEI schriftlich zu informieren. In allen anderen Fällen bedarf es einer gesonderten Zustimmung von ABF. Die PARTEIEN stellen sicher, dass im Falle einer Rechtsnachfolge, Fusion oder einer anderen Form des Unternehmenszusammenschlusses die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung durch den jeweiligen Rechtsnachfolger anerkannt und eingehalten werden. Für den Fall, dass die Rechte und Pflichten vom KUNDEN auf einen Rechtsnachfolger übergehen, ist ABF berechtigt, einzelne Bestimmungen diesen Lizenzbestimmungen unterliegender Rechtsgeschäfte, insbesondere hinsichtlich der Lizenzgebühr, mit dem Rechtsnachfolger neu zu verhandeln. Sollten die Verhandlungen mit dem Rechtsnachfolger nicht zu einem angemessenen wirtschaftlichen Ergebnis führen, verkürzt sich die Kündigungsfrist gemäß Punkt 9.2 und 9.3 auf 6 Monate zum Monatsletzten.
4. Lizenzgebühr
4.1 Der KUNDE verpflichtet sich, für die Rechteeinräumung am LIZENZGEGENSTAND eine Lizenzgebühr an ABF zu zahlen. Höhe und Details zur Lizenzgebühr sind im ANGEBOT festgelegt.
4.2 Im Fall des Zahlungsverzugs trotz qualifizierter Mahnung und Gewährung einer angemessenen, 30-tägigen Nachfrist durch ABF, erlöschen sämtliche Nutzungsrechte des KUNDEN am LIZENZGEGENSTAND.
4.3 Die Lizenzgebühr sowie allfällige sonstige Entgelte unterliegen einer einmal jährlich durch ABF durchgeführten Wertsicherung. Als Grundlage der Wertsicherung ist der von der Bundesanstalt Statistik Austria monatlich verlautbarte Index der Verbraucherpreise für den Monat der Annahme des ANGEBOTS zu veröffentlichende Verbraucherpreisindex auf der Basis VPI 2020 heranzuziehen. Sollte der vorstehende Index nicht mehr veröffentlicht werden, so ist der jeweils an dessen Stelle tretende Index als Grundlage der Wertsicherung heranzuziehen.
5. Releaseabwicklung
ABF verpflichtet sich, dem KUNDEN NEUE VERSIONEN des LIZENZGEGENSTANDS bereitzustellen, um die stetige Funktionalität des LIZENZGEGENSTANDES zu gewährleisten. Diese Aktualisierungen werden dem KUNDEN zur Verfügung gestellt, sobald sie entwickelt und getestet und für den Release freigegeben sind. Dem LIZENZGEBER bleibt das Recht vorbehalten, nach eigenem Ermessen über die Entwicklung und Veröffentlichung von NEUEN VERSIONEN für den LIZENZGEGENSTAND oder bestimmte Teile des LIZENZGEGENSTANDS zu entscheiden.
Nicht Gegenstand dieser Bestimmungen ist die individuelle Anpassung, Inbetriebnahme und Testung NEUER VERSIONEN an die Umgebung im Betrieb des KUNDEN bzw. an die individuellen Gestaltungswünsche des KUNDEN. Diese Dienstleistungen sind durch den KUNDEN von ABF gesondert zu erwerben und werden nicht durch die unter Punkt 4. angeführte Lizenzgebühr abgegolten.
6. Softwarewartung
6.1 Gegenstand dieser Lizenzbestimmungen und von der Lizenzgebühr gemäß Punkt 4. abgedeckt ist zudem die Softwarewartung des LIZENZGEGENSTANDES („WARTUNG“). Die WARTUNG schließt die folgenden Dienstleistungen von ABF mit ein:
- Regelmäßige (remote-) Überprüfung des Systemstatus (Informationsmeldungen, Fehlermeldungen, Performanceindikatoren, etc.) bzw. des Status einzelner Systemkomponenten (Datenbank, Schnittstellen, OneBase® und Logfiles)
- Mitarbeit an der Klärung und Lösung von Problemzusammenhängen zwischen den anwendungsspezifischen Programmen, Betriebssystemen, Datenbanken und OneBase®
6.2 Wenn bei dem LIZENZGEGENSTAND Störungen auftreten, stehen die in den folgenden Punkten angeführten Möglichkeiten der Behebung im Rahmen der WARTUNG zur Verfügung:
- Supportservice: Unter der im ANGEBOT bekannt gegebenen Telefonnummer und E-Mail-Adresse steht zu den im ANGEBOT vereinbarten Supportzeiten Second-Level-Support durch ABF Fachpersonal für telefonische Auskünfte bzw. Unterstützung zur Verfügung.
- Ferndiagnose: Sollte die telefonische oder elektronische Kommunikation nicht für eine Störungsbehebung ausreichen, besteht die Möglichkeit einer Ferndiagnose. Diese wird von ABF Softwarespezialisten über eine Datenverbindung mit einer Reaktionszeit von maximal sechs Arbeitsstunden entsprechend den im ANGEBOT definierten Supportzeiten ab Fehlermeldung begonnen. Diese Reaktionszeit wird für 95% (fünfundneunzig Prozent) aller entsprechender Einsätze beim KUNDEN innerhalb eines Kalenderjahres garantiert. Eine VPN-Verbindung ist durch den KUNDEN bereitzustellen. Das Ergebnis wird ehest möglich via Telefon bzw. E-Mail an den KUNDEN übermittelt.
- Störungsbehebung über Fernwartung: Wenn die Störung durch von ABF zu vertretende Programmfehler verursacht wurde und durch Daten- oder Programmmodifikation behebbar ist, wird diese direkt im Anschluss an die Ferndiagnose über die Datenverbindung durchgeführt.
- Störungsbehebung vor Ort: Wenn die Störung durch von ABF zu vertretende Programmfehler verursacht wurde und eine Störungsbehebung per Fernwartung nicht möglich ist, wird ein Software-Spezialist mit der Problemlösung vor Ort beauftragt. Die Anreise eines Technikers erfolgt spätestens am übernächsten Werktag. Diese Reaktionszeit wird für 95% (fünfundneunzig Prozent) aller entsprechender Einsätze beim KUNDEN innerhalb eines Kalenderjahres garantiert.
6.3 Explizit von der WARTUNG ausgenommen sind Tätigkeiten zur Datenwiederherstellung bzw. Nacherfassungen von Daten, welche zur Wiederherstellung eines korrekten Datenbestandes notwendig sind. Die dafür notwendigen Aufwände werden von ABF dokumentiert und entsprechend den vereinbarten Stundensätzen gesondert abgerechnet.
Explizit von der WARTUNG ausgenommen sind Störungsbehebungen auf Grund von Fehlbedienungen, Hardwareproblemen oder Fehlern in nicht bei ABF unter WARTUNG stehender Software. Der dadurch entstandene Aufwand wird entsprechend den vereinbarten Stundensätzen gesondert in Rechnung gestellt. Zusatzkosten für Tätigkeiten außerhalb der Normalarbeitszeit werden ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt.
6.4 Vom KUNDEN sind für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung der WARTUNG folgende Voraussetzungen zu schaffen:
- Bereitstellung des First-Level-Supports durch geschultes Personal (IT, Teamleiter, etc.) des KUNDEN.
- Bereitstellung von mit der Anwendung des LIZENZGEGENSTANDS betrauter und entscheidungsbefugter Ansprechpartner unentgeltlich und in ausreichendem Ausmaß.
- Bereitstellung sämtlicher das Projekt betreffenden Unterlagen.
- Sind zur Klärung von Problemen Dritte erforderlich, so wird sie der KUNDE für ABF kostenfrei und rechtzeitig zur Verfügung stellen.
- Unentgeltliche Bereitstellung der zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch ABF erforderlichen Betriebsmittel und Maschinenzeiten und die zeitgerechte Bereitstellung von Testdaten in ausreichendem Ausmaß.
- Festlegung der implementierungsrelevanten Release-Stände der eingesetzten Software.
- Vorsorge für die angemessenen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Daten und Geheimhaltung, sowie alle Maßnahmen zur Datensicherung, insbesondere im Sinne des Datenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
- Der KUNDE wird durch Schulung seines Personals weitestgehend vermeiden, dass ABF zu Wartungseinsätzen angefordert wird, obwohl nur Bedienungsfehler vorliegen.
- Der KUNDE stellt sicher, dass ABF zu jedem Zeitpunkt die erforderliche Zugangsmöglichkeit (remote) in das Netzwerk des KUNDEN und damit zu den für den LIZENZGEGENSTAND relevanten Systemen zur Verfügung steht.
6.5 Nicht Gegenstand des LIZENZGEGENSTANDES bzw. der WARTUNG sind neben allen anderen nicht explizit angeführten Leistungen insbesondere:
- Lieferung von Hardware, Netzwerk, Verbrauchsmaterialien und Verschleißteilen.
- Telefon- bzw. Internetanschluss auf Seite des KUNDEN (eine ausreichend schnelle Datenverbindung muss vom KUNDEN bereitgestellt werden).
- Telefon- und Internetgebühren auf Seite des KUNDEN.
- Lieferung und Wartung von System- und Standardsoftwareprodukten (Betriebssystem, Oracle usw.), die nicht Teil des LIZENZGEGENSTANDS sind.
- Lizenzen, die nicht den LIZENZGEGENSTAND betreffen.
- Systemmanagementtätigkeiten (Administration von Betriebssystemen, Netzwerkeinstellung, Benutzerrechte, …).
- Umstellen auf neue Software-Releases von Software dritter Hersteller/Nutzungsberechtiger, die von den jeweiligen Herstellern/Nutzungsberechtigten noch nicht offiziell verfügbar gemacht worden sind (z. B. field-test-Versionen), z.B. bei Inkompatibilitäten von Software-Releases einzelner Produkte untereinander.
- Fehlerbehebungen an Hardware, Netzwerks- oder Steuerungskomponenten.
- Maßnahmen im Bereich der Anlagentechnik.
- Hard- und Softwareinbetriebnahme von Beistellungen des KUNDEN.
- Schulungen für System- und Standardsoftware.
- Störungsbehebung, wenn das Fehlverhalten nicht durch den von ABF gelieferten LIZENZGEGENSTAND verursacht wird.
- Änderungen, Installation bzw. Inbetriebnahme bei Upgrades von Standard-Software (z.B. Betriebssystem, Datenbank, etc.).
6.6 Sollten Funktionserweiterungen oder -änderungen, die nicht Gegenstand des LIZENZGEGENSTANDES oder NEUER VERSIONEN sind, vom KUNDEN gefordert werden, wird ABF den dafür notwendigen Aufwand abschätzen, anbieten und nach Freigabe die Umsetzung durchführen. Derartige individuell vom KUNDEN gewünschte Funktionserweiterungen oder -änderungen sind daher ausdrücklich weder Bestandteil NEUER VERSIONEN noch der WARTUNG und werden nicht durch die Lizenzgebühr des Punktes 4. dieser Lizenzbestimmungen abgegolten.
6.7 Eine Fehlermeldung erfolgt durch den KUNDEN grundsätzlich schriftlich, direkt durch den jeweils definierten Ansprechpartner des Werkes oder durch einen zentralen Koordinator, der ABF zuvor vom KUNDEN bekanntgegeben wurde. Der Fehlermeldung sind zweckdienliche Zusatzinformationen (z.B. Listausgaben oder Dumps) anzuschließen. In dringenden Fällen kann eine Fehlermeldung auch telefonisch erfolgen (eine schriftliche Fehlermeldung mit Bezugnahme auf das Telefonat muss in einem angemessenen Zeitraum seitens des KUNDEN aber nachgereicht werden).
6.8 Wird im Zuge der WARTUNG festgestellt, dass ein beim KUNDEN entstandenes Problem mit dem LIZENZGEGENSTAND auf Produkte Dritter oder auf Probleme in Systemkomponenten, die nicht von diesen Lizenzbestimmungen abgedeckt sind, zurückzuführen ist, so besteht keine weitere Verpflichtung seitens ABF das Problem im Zuge der WARTUNG zu lösen. Der KUNDE wird über diesen Umstand ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt.
6.9 Wird im Zuge der WARTUNG festgestellt, dass die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Leistungserbringung der WARTUNG (Punktes 6.3) vom KUNDEN nicht sichergestellt sind, entfällt für die Dauer des Nichtvorliegens die Verpflichtung von ABF, das Problem im Zuge der WARTUNG zu lösen und gerät ABF daher nicht in Verzug mit den vertraglich vereinbarten Leistungen. Sollten in diesem Fall sämtliche Voraussetzungen des Punktes 6.3 dieser Bestimmungen durch den KUNDEN wiederhergestellt werden, so ist ABF über diesen Umstand ohne unnötigen Aufschub schriftlich in Kenntnis zu setzen.
6.10 Die Erreichbarkeit des Wartungsteams von ABF außerhalb der definierten standardmäßigen Servicezeiten (siehe Supportservice Zeiten im jeweiligen ANGEBOT) kann – sofern im ANGEBOT nicht bereits enthalten – nachträglich ausdrücklich vereinbart werden. Dem KUNDEN ist es daher möglich, eine Rufbereitschaft für bis zu 24 Stunden / 7 Tage gegen entsprechenden Aufpreis der Lizenzgebühr zu erwerben. Die Bedingungen und Fristen einer solchen Erweiterung der Rufbereitschaft sind ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Bestimmungen, sondern sind einem eigens von ABF zu unterbreitenden Rufbereitschaftsangebot vorbehalten.
7. Datenträger
Die Lieferung des LIZENZGEGENSTANDS an den KUNDEN erfolgt durch ABF in einer dem Stand der Technik entsprechenden Form auf Datenträger oder via Online-Zugang.
8. Immaterialgüterrecht
ABF verfügt über alle zeitlich, sachlich und geographisch unbeschränkten und übertragbaren Nutzungs- und Verwertungsrechte (Werknutzungsrechte) am LIZENZGEGENSTAND, soweit nicht anders angegeben. Abgesehen davon umfassen die Rechte von ABF auch sämtliche Nutzungsrechte an allen Leistungen, Knowhow, Arbeitsergebnissen und Schöpfungen, wie etwa die Software, Texte, Datenbanken, Bilder, Layouts, Logos, Ideen, Konzepte und Pläne, die im LIZENZGEGENSTAND enthalten sind.
9. Laufzeit und Beendigung
9.1 Die Nutzung des LIZENZGEGENSTANDS beginnt mit dem im ANGEBOT festgelegten Datum und endet mit dem Ablauf des vereinbarten ABONNEMENTZEITRAUMES. Eine ordentliche Kündigung während dieses Zeitraums ist ausgeschlossen. Der ABONNEMENTZEITRAUM beträgt mindestens fünf (5) Jahre ab dem im ANGEBOT festgelegten Datum des Nutzungsbeginns.
9.2 Jede PARTEI hat das Recht, den Vertrag über die Nutzung des LIZENZGEGENSTANDS schriftlich mit einer Kündigungsfrist von zwölf (12) Monaten zum Ende des vereinbarten ABONNEMENTZEITRAUMES ordentlich zu kündigen.
9.3 Wird der Vertrag nicht gemäß Ziffer 9.2 gekündigt, verlängert sich der ABONNEMENTZEITRAUM automatisch jeweils um ein (1) Jahr. Nach einer solchen Verlängerung kann der Vertrag von jeder PARTEI schriftlich mit einer Kündigungsfrist von zwölf (12) Monaten zum Ende eines jeden Verlängerungszeitraums ordentlich gekündigt werden.
9.4 Jede PARTEI kann diese Vereinbarung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen – insbesondere, wenn die andere PARTEI:
- zahlungsunfähig wird oder generell nicht in der Lage ist, ihre Schulden bei Fälligkeit zu begleichen;
- einen Antrag auf freiwilligen oder unfreiwilligen Konkurs stellt oder gestellt hat oder auf andere Weise freiwillig oder unfreiwillig einem Verfahren nach einem in- oder ausländischen Konkurs- oder Insolvenzrecht unterliegt;
- eine Globalzession zugunsten seiner Gläubiger vornimmt oder anstrebt; oder
- einen Konkursverwalter, Treuhänder, Vormund oder einen ähnlichen Beauftragten beantragt oder bestellt hat, der von einem zuständigen Gericht mit der Übernahme oder dem Verkauf eines wesentlichen Teils seines Eigentums oder Geschäfts beauftragt wurde und eine Kündigung der Vereinbarung nicht durch zwingende insolvenzrechtliche Bestimmungen ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.
9.5 Eine Reduzierung von Diensten oder Autorisierten Benutzern und/oder Betriebsaggregaten berechtigt den KUNDEN nicht zu einer Rückerstattung oder Reduktion der Lizenzgebühren. ABF ist bei Beendigung diesen Lizenzbestimmungen unterliegender Rechtsgeschäfte nicht verpflichtet, empfangene Lizenzgebühren rückzuvergüten.
9.6 Nach Beendigung des diesen Lizenzbestimmungen unterliegenden Rechtsgeschäfts
- wird der KUNDE die weitere Nutzung des LIZENZGEGENSTANDES unverzüglich unterlassen;
- wird der KUNDE alle Hinweise auf Geschäftspapieren sowie auf einer Website, die geeignet sind, bei Dritten den Eindruck des Fortbestandes des diesen Lizenzbestimmungen unterliegenden Rechtsgeschäfts zu erwecken, entfernen;
- werden sämtliche Forderungen der PARTEIEN, soweit sie nicht ohnedies bereits fällig sind, zum Zeitpunkt der Beendigung des diesen Lizenzbestimmungen unterliegenden Rechtsgeschäfts fällig.
9.7 Mit Erlöschen der Nutzungsrechte des KUNDEN – insbesondere durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung oder durch Zahlungsverzug des KUNDEN gemäß Punkt 4.2 – ist ABF berechtigt, dem KUNDEN die weitere Nutzung des LIZENZGEGENSTANDES zu verwehren, insbesondere durch Fernabschaltung des LIZENZGEGENSTANDES bzw. durch Sperrung des Zugangs des KUNDEN zum LIZENZGEGENSTAND.
10. Zusicherungen, Gewährleistung und Haftung
10.1 ABF leistet ausschließlich Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit des LIZENZGEGENSTANDS und dafür, dass dem Übergang der vereinbarten Nutzungsbefugnisse an den KUNDEN keine Rechte Dritter entgegenstehen.
10.2 Werden im Zusammenhang mit der Nutzung des LIZENZGEGENSTANDS entsprechend der DOKUMENTATION Schutzrechte Dritter verletzt und entsprechende Ansprüche von Schutzrechtsinhabern gegenüber dem KUNDEN geltend gemacht, hat der KUNDE nach Erhalt der Anspruchsmeldung des Dritten hiervon ABF unverzüglich schriftlich zu unterrichten und ABF zu ermächtigen, einen derartigen Anspruch auf eigene Kosten abzuwehren oder zu vergleichen. Soweit der KUNDE aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder eines Vergleichs zur Zahlung von Schadenersatz und von Gerichts- und Anwaltskosten an den Dritten verpflichtet ist, wird ABF den KUNDEN von solchen Ansprüchen freistellen. ABF stellt den KUNDEN nicht von derartigen Ansprüchen frei, wenn eine solche Verletzung auf einer Verwendung des LIZENZGEGENSTANDS in Verbindung mit einer anderen Software oder einer Änderung des überlassenen LIZENZGEGENSTANDS durch den KUNDEN beruht.
10.3 Im Fall der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird ABF unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten den LIZENZGEGENSTAND und/oder die dazugehörige DOKUMENTATION derart ändern oder austauschen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden und dennoch die vereinbarten Leistungsmerkmale weiterhin eingehalten werden oder – ebenfalls nach eigenem Ermessen der ABF – durch Abschluss eines Lizenzvertrags mit dem Schutzrechtsinhaber das Nutzungsrecht verschaffen.
10.4 Allfällige Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu melden, längstens jedoch binnen drei Tagen bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen. Gewährleistungsansprüche erlöschen jedenfalls dann, wenn der KUNDE ohne schriftliche Genehmigung von ABF, Eingriffe und/oder Veränderungen am LIZENZGEGENSTAND vorgenommen oder diesen unsachgemäß behandelt hat.
10.5 Haftungsausschluss
ABF übernimmt keine Haftung für indirekte Schäden, mittelbare Schäden, Begleit- und Folgeschäden, Entgang von Gewinn, Umsatz- oder Zinsverlust sowie Schäden aus Verlust von Daten oder Datengebrauch. Darüber hinaus haftet ABF nicht für direkte Schäden, die durch leicht fahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurden. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines (1) Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
11. Datenschutz
Die PARTEIEN verpflichten sich wechselseitig, personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem LIZENZGEGENSTAND ausschließlich in Einklang mit sämtlichen datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere jenen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Telekommunikationsgesetzes (TKG 2021) sowie des Datenschutzgesetzes (DSG) zu verarbeiten. Die PARTEIEN verpflichten sich, im Anlassfall allfällige erforderliche datenschutzrechtliche Verträge, insbesondere Auftragsverarbeitungsverträge nach Art 28 DSGVO, abzuschließen.
12. Sonstige Bestimmungen
12.1 Diese Lizenzbestimmungen stellen die gesamte Vertragsbeziehung und Übereinkunft zwischen den PARTEIEN in Bezug auf den LIZENZGEGENSTAND dar und ersetzt alle früheren und gleichzeitigen Vereinbarungen, Verträge, Zusicherungen und Gewährleistungen, sowohl schriftlich als auch mündlich, in Bezug auf den LIZENZGEGENSTAND.
12.2 Die Überschriften in diesen Lizenzbestimmungen dienen nur der Übersichtlichkeit und dürfen nicht zu deren Auslegung herangezogen werden.
12.3 Keine zwischen dem KUNDEN und ABF sich vollziehende Geschäftsentwicklung und keine Verzögerung oder Unterlassung bezüglich der Ausübung eines gemäß den vorliegenden Lizenzbestimmungen ABF gewährten Rechts, Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gilt als Verzicht auf diese Rechte. Jedes an ABF in diesen Lizenzbestimmungen gewährte Recht und Rechtsmittel bzw. jeder in diesem Dokument an ABF gewährte Rechtsbehelf ist kumulativ und besteht gleichrangig, neben und zusätzlich zu sonstigen gesetzlich gewährten Rechten, Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln.
12.4 Alle Erklärungen (Mitteilungen, Verlangen und sonstige Kommunikationen) sind in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln. Vorbehaltlich ausdrücklicher anderer Regelungen in diesen Lizenzbestimmungen können schriftlich abzugebende Erklärungen (Mitteilungen, Verlangen und sonstige Kommunikationen) auch mittels E-Mail abgegeben werden. Die PARTEIEN sind berechtigt, den E-Mail-Verkehr untereinander in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Die PARTEIEN sind sich über die damit verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) bewusst.
12.5 Auf sämtliche diesen Lizenzbestimmungen unterliegende Rechtsgeschäfte, ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anzuwenden, ausgenommen jedoch dessen Verweisungsnormen, insbesondere jene des Internationalen Privatrechts, soweit diese auf die Anwendung ausländisches Rechtes verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller, auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen – wie z.B. das UN-Kaufrecht – vor, so sind diese nicht anzuwenden. Dies gilt auch für Fragen über das Zustandekommen bzw. über die Auslegung der Lizenzbestimmungen.
12.6 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den vorliegenden Lizenzbestimmungen ergeben oder mit diesem in Zusammenhang stehen, wozu auch Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Gültigkeit und die Auslegung der diesen Lizenzbestimmungen unterliegenden Rechtsgeschäfte zählen, ist für beide PARTEIEN das sachlich für die Landeshauptstadt Linz zuständige Gericht.
12.7 Der KUNDE ist – mit Ausnahme der Bestimmungen in Kapitel 3. dieser Lizenzbestimmungen – nicht befugt, Rechte und/oder Pflichten aus diesen Lizenzbestimmungen bzw. diesen Lizenzbestimmungen unterliegender Rechtsgeschäfte vollständig oder Teile davon zu übertragen oder abzutreten, und jeder entsprechende Versuch stellt eine wesentliche Verletzung dieser Lizenzbestimmungen dar.
12.8 Den PARTEIEN ist der wahre Wert von Leistung und Gegenleistung jeweils bekannt. Soweit in diesen Lizenzbestimmungen nicht Abweichendes vorgesehen ist, verzichten die PARTEIEN wechselbezüglich ausdrücklich und unwiderruflich, soweit gesetzlich zulässig, auf die Anfechtung, Anpassung oder Rückabwicklung diesen Lizenzbestimmungen unterliegender Rechtsgeschäfte. Insbesondere ausgeschlossen ist (i) die Wandlung oder der Rücktritt sowie (ii) die Anfechtung oder Anpassung diesen Lizenzbestimmungen unterliegender Rechtsgeschäfte wegen Irrtums, Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage (clausula rebus sic stantibus). Soweit in diesen Lizenzbestimmungen nicht Abweichendes vorgesehen ist, verzichten die PARTEIEN im Zusammenhang mit diesen Lizenzbestimmungen unterliegenden Rechtsgeschäften wechselbezüglich ausdrücklich und unwiderruflich auf Ansprüche wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung oder Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis.
12.9 Die Unwirksamkeit einzelner Lizenzbestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Lizenzbestimmungen unberührt. Die PARTEIEN sind verpflichtet, eine neue Lizenzbestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Lizenzbestimmung am nächsten kommt.
Der „LIZENZGEGENSTAND“ OneBase®MFT
Lizensiert wird die Systemplattform OneBase®MFT.
Achtung: OneBase®MFT benötigt auch eine OneBase®CoRE Lizenz und basiert auf OneBase®CoRE.
OneBase®MFT ermöglicht die digitale Lagerverwaltung, Materialverfolgung und Materialflusssteuerung in einer Vielzahl unterschiedlicher Lagertopologien und bietet nachfolgende Funktionen:
Lagerverwaltung | Wareneingang Einbindung von Produktionsaggregaten Einlagern Auslagern Umlagern Kommissionieren Versand |
Materialverfolgung | Koordinatensystem Fahrzeugortung mittels RTLS (Sensorik) Nachvollziehbarkeit aller Bewegungen Kollisionswarnsystem Visualisierungssystem in 3D |
Materialflusssteuerung | Automatik für Kräne, RBG, FTS Flurförderzeuge Transportbeauftragung Diagnose und Simulation Verladung Mit Warehouse Manager: Transportmittelauswahl Materialauswahl Zielplatzfindung |
OneBase®MFT Desktop Anwendung | Transportmittelmanagement Materialwirtschaft Transportverwaltung Reporting |
OneBase®MFT Staplerleitsystem | Navigationssystem mit 3D Darstellung Mischflottenbetrieb Safety Cockpit |
OneBase®MFT Kranleitsytem | Kollisionswarnsystem Intelligenter Automatikbetrieb |
LIZENZBESTIMMUNGEN für OneBase®CoRE im Abonnement
1. Geltung
1.1 Die ABF GmbH, FN 517504k („ABF“), ist Inhaber sämtlicher Rechte am Softwareprodukt OneBase®CoRE (der „LIZENZGEGENSTAND“).
1.2 Der den Auftrag erteilende Unternehmer („KUNDE“; gemeinsam mit ABF folgend „PARTEIEN“) beabsichtigt, den LIZENZGEGENSTAND im eigenen Unternehmen zu verwenden. ABF hat dem KUNDEN daher ein Angebot übermittelt („ANGEBOT“), das (unter anderem) die Einräumung einer Lizenz am LIZENZGEGENTAND bis zum Ende des Abonnementzeitraums, der zwischen den PARTEIEN vereinbart wird (der „ABONNEMENTZEITRAUM“) zum Gegenstand hat.
1.3 Sämtliche Rechtsgeschäfte betreffend den LIZENZGEGENSTAND zwischen ABF und dem KUNDEN erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Lizenzbestimmungen. Der KUNDE nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass ABF bereits jetzt Widerspruch gegen sämtliche abweichende Regelungen in einer Bestellung oder in sonstigen Geschäftspapieren des KUNDEN erhebt. Abweichende Bedingungen des KUNDEN werden von ABF nicht anerkannt und gelten nur im Falle einer schriftlichen Bestätigung von ABF, auch wenn ABF diesen im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung dieser Lizenzbestimmungen.
1.4 Für den Fall, dass Regelungen dieser Lizenzbestimmungen jenen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ABF widersprechen, gehen die Bestimmungen dieser Lizenzbestimmungen jedenfalls vor.
1.5 Der KUNDE ist berechtigt, den LIZENZGEGENSTAND nur in der hier folgend bestimmten Weise zu nutzen.
2. Begriffsdefinitionen
2.1 ANGEBOT steht für das dem KUNDEN von ABF unterbreitete Angebot, das auch den LIZENZGEGENSTAND zum Gegenstand hat. Mit Annahme des ANGEBOTS durch den KUNDEN verpflichten sich die PARTEIEN zur Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen.
2.2 DOKUMENTATION steht für technische Unterlagen, die sich auf die Verwendung des LIZENZGEGENSTANDS beziehen.
2.3 NEUE VERSIONEN sind künftige Versionen des LIZENZGEGENSTANDS. NEUE VERSIONEN enthalten allenfalls zusätzlich Eigenschaften oder Funktionen sowie Fehlerkorrekturen des LIZENZGEGENSTADS. NEUE VERSIONEN schließen jedoch keine neuen entwickelten Produkte ein. Rechte an neuen Produkten sind durch den KUNDEN von ABF gesondert zu erwerben.
2.4 LIZENZGEGENSTAND hat die in Punkt 1.1 angeführte Bedeutung und steht für alle oder einzelne Teile der dem ANGEBOT beigefügten Produktbeschreibung, die auf den in der DOKUMENTATION angeführten Betriebssystemumgebungen lauffähig sind. Der LIZENZGEGENSTAND umfasst keine Betaversionen, Vorabveröffentlichungen oder sonstigen Sonderveröffentlichungen von Produkten.
2.5 Nicht Gegenstand dieser Lizenzbestimmungen ist die individuelle Anpassung des LIZENZGEGENSTANDES an die Umgebung im Betrieb des KUNDEN bzw. an die individuellen Gestaltungswünsche des KUNDEN. Diese Dienstleistungen sind durch den KUNDEN von ABF gesondert zu erwerben und werden nicht durch die unter Punkt 4. angeführte Lizenzgebühr abgegolten.
3. Rechteeinräumung
3.1 Auf der Grundlage des ANGEBOTS und dieser Lizenzbestimmungen räumt ABF dem KUNDEN für die Dauer des ABONNEMENTZEITRAUMS das nicht-ausschließliche und (mit Ausnahme von Punkt 3.4) nicht-übertragbare Recht zur Nutzung des LIZENZGEGENSTANDS ein. Dieses Nutzungsrecht des KUNDEN ist ausdrücklich beschränkt auf die interne Nutzung des LIZENZGEGENSTANDES in Zusammenhang mit den im ANGEBOT festgelegten Betriebsaggregaten im Unternehmen des KUNDEN.
3.2 Das diesen Lizenzbestimmungen unterliegende Rechtsgeschäft erstreckt sich ausschließlich auf den LIZENZGEGENSTAND und nicht auf andere Produkte, die ABF derzeit oder künftig herstellt, vertreibt oder deren Rechteinhaber ABF ist.
3.3 Mit der Annahme des ANGEBOTS verpflichtet sich der KUNDE ausdrücklich dazu, den LIZENZGEGENSTAND nicht zu verändern, zu dekompilieren, zu vervielfältigen, weiterzugeben, zu verbreiten, zu vertreiben, weiterzuentwickeln sowie Lizenzen oder sonstige Rechte am LIZENZGEGENSTAND zu erteilen und/oder Dritten einzuräumen sowie die Wartung des LIZENZGEGENSTANDES (siehe Punkt 6.) ausschließlich durch ABF vornehmen zu lassen.
3.4 Die Rechte und Pflichten aus diesen Lizenzbestimmungen unterliegenden Rechtsgeschäften sind auf Rechtsnachfolger der PARTEIEN übertragbar. Im Falle einer Übertragung hat die übertragende Partei die andere PARTEI schriftlich zu informieren. In allen anderen Fällen bedarf es einer gesonderten Zustimmung von ABF. Die PARTEIEN stellen sicher, dass im Falle einer Rechtsnachfolge, Fusion oder einer anderen Form des Unternehmenszusammenschlusses die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung durch den jeweiligen Rechtsnachfolger anerkannt und eingehalten werden. Für den Fall, dass die Rechte und Pflichten vom KUNDEN auf einen Rechtsnachfolger übergehen, ist ABF berechtigt, einzelne Bestimmungen diesen Lizenzbestimmungen unterliegender Rechtsgeschäfte, insbesondere hinsichtlich der Lizenzgebühr, mit dem Rechtsnachfolger neu zu verhandeln. Sollten die Verhandlungen mit dem Rechtsnachfolger nicht zu einem angemessenen wirtschaftlichen Ergebnis führen, verkürzt sich die Kündigungsfrist gemäß Punkt 9.2 und 9.3 auf 6 Monate zum Monatsletzten.
4. Lizenzgebühr
4.1 Der KUNDE verpflichtet sich, für die Rechteeinräumung am LIZENZGEGENSTAND eine Lizenzgebühr an ABF zu zahlen. Höhe und Details zur Lizenzgebühr sind im ANGEBOT festgelegt.
4.2 Im Fall des Zahlungsverzugs trotz qualifizierter Mahnung und Gewährung einer angemessenen, 30-tägigen Nachfrist durch ABF, erlöschen sämtliche Nutzungsrechte des KUNDEN am LIZENZGEGENSTAND.
4.3 Die Lizenzgebühr sowie allfällige sonstige Entgelte unterliegen einer einmal jährlich durch ABF durchgeführten Wertsicherung. Als Grundlage der Wertsicherung ist der von der Bundesanstalt Statistik Austria monatlich verlautbarte Index der Verbraucherpreise für den Monat der Annahme des ANGEBOTS zu veröffentlichende Verbraucherpreisindex auf der Basis VPI 2020 heranzuziehen. Sollte der vorstehende Index nicht mehr veröffentlicht werden, so ist der jeweils an dessen Stelle tretende Index als Grundlage der Wertsicherung heranzuziehen.
5. Releaseabwicklung
ABF verpflichtet sich, dem KUNDEN NEUE VERSIONEN des LIZENZGEGENSTANDS bereitzustellen, um die stetige Funktionalität des LIZENZGEGENSTANDES zu gewährleisten. Diese Aktualisierungen werden dem KUNDEN zur Verfügung gestellt, sobald sie entwickelt und getestet und für den Release freigegeben sind. Dem LIZENZGEBER bleibt das Recht vorbehalten, nach eigenem Ermessen über die Entwicklung und Veröffentlichung von NEUEN VERSIONEN für den LIZENZGEGENSTAND oder bestimmte Teile des LIZENZGEGENSTANDS zu entscheiden.
Nicht Gegenstand dieser Bestimmungen ist die individuelle Anpassung, Inbetriebnahme und Testung NEUER VERSIONEN an die Umgebung im Betrieb des KUNDEN bzw. an die individuellen Gestaltungswünsche des KUNDEN. Diese Dienstleistungen sind durch den KUNDEN von ABF gesondert zu erwerben und werden nicht durch die unter Punkt 4. angeführte Lizenzgebühr abgegolten.
6. Softwarewartung
6.1 Gegenstand dieser Lizenzbestimmungen und von der Lizenzgebühr gemäß Punkt 4. abgedeckt ist zudem die Softwarewartung des LIZENZGEGENSTANDES („WARTUNG“). Die WARTUNG schließt die folgenden Dienstleistungen von ABF mit ein:
- Regelmäßige (remote-) Überprüfung des Systemstatus (Informationsmeldungen, Fehlermeldungen, Performanceindikatoren, etc.) bzw. des Status einzelner Systemkomponenten (Datenbank, Schnittstellen, OneBase® und Logfiles)
- Mitarbeit an der Klärung und Lösung von Problemzusammenhängen zwischen den anwendungsspezifischen Programmen, Betriebssystemen, Datenbanken und OneBase®
6.2 Wenn bei dem LIZENZGEGENSTAND Störungen auftreten, stehen die in den folgenden Punkten angeführten Möglichkeiten der Behebung im Rahmen der WARTUNG zur Verfügung:
- Supportservice: Unter der im ANGEBOT bekannt gegebenen Telefonnummer und E-Mail-Adresse steht zu den im ANGEBOT vereinbarten Supportzeiten Second-Level-Support durch ABF Fachpersonal für telefonische Auskünfte bzw. Unterstützung zur Verfügung.
- Ferndiagnose: Sollte die telefonische oder elektronische Kommunikation nicht für eine Störungsbehebung ausreichen, besteht die Möglichkeit einer Ferndiagnose. Diese wird von ABF Softwarespezialisten über eine Datenverbindung mit einer Reaktionszeit von maximal sechs Arbeitsstunden entsprechend den im ANGEBOT definierten Supportzeiten ab Fehlermeldung begonnen. Diese Reaktionszeit wird für 95% (fünfundneunzig Prozent) aller entsprechender Einsätze beim KUNDEN innerhalb eines Kalenderjahres garantiert. Eine VPN-Verbindung ist durch den KUNDEN bereitzustellen. Das Ergebnis wird ehest möglich via Telefon bzw. E-Mail an den KUNDEN übermittelt.
- Störungsbehebung über Fernwartung: Wenn die Störung durch von ABF zu vertretende Programmfehler verursacht wurde und durch Daten- oder Programmmodifikation behebbar ist, wird diese direkt im Anschluss an die Ferndiagnose über die Datenverbindung durchgeführt.
- Störungsbehebung vor Ort: Wenn die Störung durch von ABF zu vertretende Programmfehler verursacht wurde und eine Störungsbehebung per Fernwartung nicht möglich ist, wird ein Software-Spezialist mit der Problemlösung vor Ort beauftragt. Die Anreise eines Technikers erfolgt spätestens am übernächsten Werktag. Diese Reaktionszeit wird für 95% (fünfundneunzig Prozent) aller entsprechender Einsätze beim KUNDEN innerhalb eines Kalenderjahres garantiert.
6.3 Explizit von der WARTUNG ausgenommen sind Tätigkeiten zur Datenwiederherstellung bzw. Nacherfassungen von Daten, welche zur Wiederherstellung eines korrekten Datenbestandes notwendig sind. Die dafür notwendigen Aufwände werden von ABF dokumentiert und entsprechend den vereinbarten Stundensätzen gesondert abgerechnet.
Explizit von der WARTUNG ausgenommen sind Störungsbehebungen auf Grund von Fehlbedienungen, Hardwareproblemen oder Fehlern in nicht bei ABF unter WARTUNG stehender Software. Der dadurch entstandene Aufwand wird entsprechend den vereinbarten Stundensätzen gesondert in Rechnung gestellt. Zusatzkosten für Tätigkeiten außerhalb der Normalarbeitszeit werden ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt.
6.4 Vom KUNDEN sind für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung der WARTUNG folgende Voraussetzungen zu schaffen:
- Bereitstellung des First-Level-Supports durch geschultes Personal (IT, Teamleiter, etc.) des KUNDEN.
- Bereitstellung von mit der Anwendung des LIZENZGEGENSTANDS betrauter und entscheidungsbefugter Ansprechpartner unentgeltlich und in ausreichendem Ausmaß.
- Bereitstellung sämtlicher das Projekt betreffenden Unterlagen.
- Sind zur Klärung von Problemen Dritte erforderlich, so wird sie der KUNDE für ABF kostenfrei und rechtzeitig zur Verfügung stellen.
- Unentgeltliche Bereitstellung der zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch ABF erforderlichen Betriebsmittel und Maschinenzeiten und die zeitgerechte Bereitstellung von Testdaten in ausreichendem Ausmaß.
- Festlegung der implementierungsrelevanten Release-Stände der eingesetzten Software.
- Vorsorge für die angemessenen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Daten und Geheimhaltung, sowie alle Maßnahmen zur Datensicherung, insbesondere im Sinne des Datenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
- Der KUNDE wird durch Schulung seines Personals weitestgehend vermeiden, dass ABF zu Wartungseinsätzen angefordert wird, obwohl nur Bedienungsfehler vorliegen.
- Der KUNDE stellt sicher, dass ABF zu jedem Zeitpunkt die erforderliche Zugangsmöglichkeit (remote) in das Netzwerk des KUNDEN und damit zu den für den LIZENZGEGENSTAND relevanten Systemen zur Verfügung steht.
6.5 Nicht Gegenstand des LIZENZGEGENSTANDES bzw. der WARTUNG sind neben allen anderen nicht explizit angeführten Leistungen insbesondere:
- Lieferung von Hardware, Netzwerk, Verbrauchsmaterialien und Verschleißteilen.
- Telefon- bzw. Internetanschluss auf Seite des KUNDEN (eine ausreichend schnelle Datenverbindung muss vom KUNDEN bereitgestellt werden).
- Telefon- und Internetgebühren auf Seite des KUNDEN.
- Lieferung und Wartung von System- und Standardsoftwareprodukten (Betriebssystem, Oracle usw.), die nicht Teil des LIZENZGEGENSTANDS sind.
- Lizenzen, die nicht den LIZENZGEGENSTAND betreffen.
- Systemmanagementtätigkeiten (Administration von Betriebssystemen, Netzwerkeinstellung, Benutzerrechte, …).
- Umstellen auf neue Software-Releases von Software dritter Hersteller/Nutzungsberechtiger, die von den jeweiligen Herstellern/Nutzungsberechtigten noch nicht offiziell verfügbar gemacht worden sind (z. B. field-test-Versionen), z.B. bei Inkompatibilitäten von Software-Releases einzelner Produkte untereinander.
- Fehlerbehebungen an Hardware, Netzwerks- oder Steuerungskomponenten.
- Maßnahmen im Bereich der Anlagentechnik.
- Hard- und Softwareinbetriebnahme von Beistellungen des KUNDEN.
- Schulungen für System- und Standardsoftware.
- Störungsbehebung, wenn das Fehlverhalten nicht durch den von ABF gelieferten LIZENZGEGENSTAND verursacht wird.
- Änderungen, Installation bzw. Inbetriebnahme bei Upgrades von Standard-Software (z.B. Betriebssystem, Datenbank, etc.).
6.6 Sollten Funktionserweiterungen oder -änderungen, die nicht Gegenstand des LIZENZGEGENSTANDES oder NEUER VERSIONEN sind, vom KUNDEN gefordert werden, wird ABF den dafür notwendigen Aufwand abschätzen, anbieten und nach Freigabe die Umsetzung durchführen. Derartige individuell vom KUNDEN gewünschte Funktionserweiterungen oder -änderungen sind daher ausdrücklich weder Bestandteil NEUER VERSIONEN noch der WARTUNG und werden nicht durch die Lizenzgebühr des Punktes 4. dieser Lizenzbestimmungen abgegolten.
6.7 Eine Fehlermeldung erfolgt durch den KUNDEN grundsätzlich schriftlich, direkt durch den jeweils definierten Ansprechpartner des Werkes oder durch einen zentralen Koordinator, der ABF zuvor vom KUNDEN bekanntgegeben wurde. Der Fehlermeldung sind zweckdienliche Zusatzinformationen (z.B. Listausgaben oder Dumps) anzuschließen. In dringenden Fällen kann eine Fehlermeldung auch telefonisch erfolgen (eine schriftliche Fehlermeldung mit Bezugnahme auf das Telefonat muss in einem angemessenen Zeitraum seitens des KUNDEN aber nachgereicht werden).
6.8 Wird im Zuge der WARTUNG festgestellt, dass ein beim KUNDEN entstandenes Problem mit dem LIZENZGEGENSTAND auf Produkte Dritter oder auf Probleme in Systemkomponenten, die nicht von diesen Lizenzbestimmungen abgedeckt sind, zurückzuführen ist, so besteht keine weitere Verpflichtung seitens ABF das Problem im Zuge der WARTUNG zu lösen. Der KUNDE wird über diesen Umstand ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt.
6.9 Wird im Zuge der WARTUNG festgestellt, dass die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Leistungserbringung der WARTUNG (Punktes 6.3) vom KUNDEN nicht sichergestellt sind, entfällt für die Dauer des Nichtvorliegens die Verpflichtung von ABF, das Problem im Zuge der WARTUNG zu lösen und gerät ABF daher nicht in Verzug mit den vertraglich vereinbarten Leistungen. Sollten in diesem Fall sämtliche Voraussetzungen des Punktes 6.3 dieser Bestimmungen durch den KUNDEN wiederhergestellt werden, so ist ABF über diesen Umstand ohne unnötigen Aufschub schriftlich in Kenntnis zu setzen.
6.10 Die Erreichbarkeit des Wartungsteams von ABF außerhalb der definierten standardmäßigen Servicezeiten (siehe Supportservice Zeiten im jeweiligen ANGEBOT) kann – sofern im ANGEBOT nicht bereits enthalten – nachträglich ausdrücklich vereinbart werden. Dem KUNDEN ist es daher möglich, eine Rufbereitschaft für bis zu 24 Stunden / 7 Tage gegen entsprechenden Aufpreis der Lizenzgebühr zu erwerben. Die Bedingungen und Fristen einer solchen Erweiterung der Rufbereitschaft sind ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Bestimmungen, sondern sind einem eigens von ABF zu unterbreitenden Rufbereitschaftsangebot vorbehalten.
7. Datenträger
Die Lieferung des LIZENZGEGENSTANDS an den KUNDEN erfolgt durch ABF in einer dem Stand der Technik entsprechenden Form auf Datenträger oder via Online-Zugang.
8. Immaterialgüterrecht
ABF verfügt über alle zeitlich, sachlich und geographisch unbeschränkten und übertragbaren Nutzungs- und Verwertungsrechte (Werknutzungsrechte) am LIZENZGEGENSTAND, soweit nicht anders angegeben. Abgesehen davon umfassen die Rechte von ABF auch sämtliche Nutzungsrechte an allen Leistungen, Knowhow, Arbeitsergebnissen und Schöpfungen, wie etwa die Software, Texte, Datenbanken, Bilder, Layouts, Logos, Ideen, Konzepte und Pläne, die im LIZENZGEGENSTAND enthalten sind.
9. Laufzeit und Beendigung
9.1 Die Nutzung des LIZENZGEGENSTANDS beginnt mit dem im ANGEBOT festgelegten Datum und endet mit dem Ablauf des vereinbarten ABONNEMENTZEITRAUMES. Eine ordentliche Kündigung während dieses Zeitraums ist ausgeschlossen. Der ABONNEMENTZEITRAUM beträgt mindestens fünf (5) Jahre ab dem im ANGEBOT festgelegten Datum des Nutzungsbeginns.
9.2 Jede PARTEI hat das Recht, den Vertrag über die Nutzung des LIZENZGEGENSTANDS schriftlich mit einer Kündigungsfrist von zwölf (12) Monaten zum Ende des vereinbarten ABONNEMENTZEITRAUMES ordentlich zu kündigen.
9.3 Wird der Vertrag nicht gemäß Ziffer 9.2 gekündigt, verlängert sich der ABONNEMENTZEITRAUM automatisch jeweils um ein (1) Jahr. Nach einer solchen Verlängerung kann der Vertrag von jeder PARTEI schriftlich mit einer Kündigungsfrist von zwölf (12) Monaten zum Ende eines jeden Verlängerungszeitraums ordentlich gekündigt werden.
9.4 Jede PARTEI kann diese Vereinbarung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen – insbesondere, wenn die andere PARTEI:
- zahlungsunfähig wird oder generell nicht in der Lage ist, ihre Schulden bei Fälligkeit zu begleichen;
- einen Antrag auf freiwilligen oder unfreiwilligen Konkurs stellt oder gestellt hat oder auf andere Weise freiwillig oder unfreiwillig einem Verfahren nach einem in- oder ausländischen Konkurs- oder Insolvenzrecht unterliegt;
- eine Globalzession zugunsten seiner Gläubiger vornimmt oder anstrebt; oder
- einen Konkursverwalter, Treuhänder, Vormund oder einen ähnlichen Beauftragten beantragt oder bestellt hat, der von einem zuständigen Gericht mit der Übernahme oder dem Verkauf eines wesentlichen Teils seines Eigentums oder Geschäfts beauftragt wurde und eine Kündigung der Vereinbarung nicht durch zwingende insolvenzrechtliche Bestimmungen ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.
9.5 Eine Reduzierung von Diensten oder Autorisierten Benutzern und/oder Betriebsaggregaten berechtigt den KUNDEN nicht zu einer Rückerstattung oder Reduktion der Lizenzgebühren. ABF ist bei Beendigung diesen Lizenzbestimmungen unterliegender Rechtsgeschäfte nicht verpflichtet, empfangene Lizenzgebühren rückzuvergüten.
9.6 Nach Beendigung des diesen Lizenzbestimmungen unterliegenden Rechtsgeschäfts
- wird der KUNDE die weitere Nutzung des LIZENZGEGENSTANDES unverzüglich unterlassen;
- wird der KUNDE alle Hinweise auf Geschäftspapieren sowie auf einer Website, die geeignet sind, bei Dritten den Eindruck des Fortbestandes des diesen Lizenzbestimmungen unterliegenden Rechtsgeschäfts zu erwecken, entfernen;
- werden sämtliche Forderungen der PARTEIEN, soweit sie nicht ohnedies bereits fällig sind, zum Zeitpunkt der Beendigung des diesen Lizenzbestimmungen unterliegenden Rechtsgeschäfts fällig.
9.7 Mit Erlöschen der Nutzungsrechte des KUNDEN – insbesondere durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung oder durch Zahlungsverzug des KUNDEN gemäß Punkt 4.2 – ist ABF berechtigt, dem KUNDEN die weitere Nutzung des LIZENZGEGENSTANDES zu verwehren, insbesondere durch Fernabschaltung des LIZENZGEGENSTANDES bzw. durch Sperrung des Zugangs des KUNDEN zum LIZENZGEGENSTAND.
10. Zusicherungen, Gewährleistung und Haftung
10.1 ABF leistet ausschließlich Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit des LIZENZGEGENSTANDS und dafür, dass dem Übergang der vereinbarten Nutzungsbefugnisse an den KUNDEN keine Rechte Dritter entgegenstehen.
10.2 Werden im Zusammenhang mit der Nutzung des LIZENZGEGENSTANDS entsprechend der DOKUMENTATION Schutzrechte Dritter verletzt und entsprechende Ansprüche von Schutzrechtsinhabern gegenüber dem KUNDEN geltend gemacht, hat der KUNDE nach Erhalt der Anspruchsmeldung des Dritten hiervon ABF unverzüglich schriftlich zu unterrichten und ABF zu ermächtigen, einen derartigen Anspruch auf eigene Kosten abzuwehren oder zu vergleichen. Soweit der KUNDE aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder eines Vergleichs zur Zahlung von Schadenersatz und von Gerichts- und Anwaltskosten an den Dritten verpflichtet ist, wird ABF den KUNDEN von solchen Ansprüchen freistellen. ABF stellt den KUNDEN nicht von derartigen Ansprüchen frei, wenn eine solche Verletzung auf einer Verwendung des LIZENZGEGENSTANDS in Verbindung mit einer anderen Software oder einer Änderung des überlassenen LIZENZGEGENSTANDS durch den KUNDEN beruht.
10.3 Im Fall der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird ABF unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten den LIZENZGEGENSTAND und/oder die dazugehörige DOKUMENTATION derart ändern oder austauschen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden und dennoch die vereinbarten Leistungsmerkmale weiterhin eingehalten werden oder – ebenfalls nach eigenem Ermessen der ABF – durch Abschluss eines Lizenzvertrags mit dem Schutzrechtsinhaber das Nutzungsrecht verschaffen.
10.4 Allfällige Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu melden, längstens jedoch binnen drei Tagen bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen. Gewährleistungsansprüche erlöschen jedenfalls dann, wenn der KUNDE ohne schriftliche Genehmigung von ABF, Eingriffe und/oder Veränderungen am LIZENZGEGENSTAND vorgenommen oder diesen unsachgemäß behandelt hat.
10.5 Haftungsausschluss
ABF übernimmt keine Haftung für indirekte Schäden, mittelbare Schäden, Begleit- und Folgeschäden, Entgang von Gewinn, Umsatz- oder Zinsverlust sowie Schäden aus Verlust von Daten oder Datengebrauch. Darüber hinaus haftet ABF nicht für direkte Schäden, die durch leicht fahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurden. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines (1) Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
11. Datenschutz
Die PARTEIEN verpflichten sich wechselseitig, personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem LIZENZGEGENSTAND ausschließlich in Einklang mit sämtlichen datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere jenen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Telekommunikationsgesetzes (TKG 2021) sowie des Datenschutzgesetzes (DSG) zu verarbeiten. Die PARTEIEN verpflichten sich, im Anlassfall allfällige erforderliche datenschutzrechtliche Verträge, insbesondere Auftragsverarbeitungsverträge nach Art 28 DSGVO, abzuschließen.
12. Sonstige Bestimmungen
12.1 Diese Lizenzbestimmungen stellen die gesamte Vertragsbeziehung und Übereinkunft zwischen den PARTEIEN in Bezug auf den LIZENZGEGENSTAND dar und ersetzt alle früheren und gleichzeitigen Vereinbarungen, Verträge, Zusicherungen und Gewährleistungen, sowohl schriftlich als auch mündlich, in Bezug auf den LIZENZGEGENSTAND.
12.2 Die Überschriften in diesen Lizenzbestimmungen dienen nur der Übersichtlichkeit und dürfen nicht zu deren Auslegung herangezogen werden.
12.3 Keine zwischen dem KUNDEN und ABF sich vollziehende Geschäftsentwicklung und keine Verzögerung oder Unterlassung bezüglich der Ausübung eines gemäß den vorliegenden Lizenzbestimmungen ABF gewährten Rechts, Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gilt als Verzicht auf diese Rechte. Jedes an ABF in diesen Lizenzbestimmungen gewährte Recht und Rechtsmittel bzw. jeder in diesem Dokument an ABF gewährte Rechtsbehelf ist kumulativ und besteht gleichrangig, neben und zusätzlich zu sonstigen gesetzlich gewährten Rechten, Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln.
12.4 Alle Erklärungen (Mitteilungen, Verlangen und sonstige Kommunikationen) sind in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln. Vorbehaltlich ausdrücklicher anderer Regelungen in diesen Lizenzbestimmungen können schriftlich abzugebende Erklärungen (Mitteilungen, Verlangen und sonstige Kommunikationen) auch mittels E-Mail abgegeben werden. Die PARTEIEN sind berechtigt, den E-Mail-Verkehr untereinander in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Die PARTEIEN sind sich über die damit verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) bewusst.
12.5 Auf sämtliche diesen Lizenzbestimmungen unterliegende Rechtsgeschäfte, ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anzuwenden, ausgenommen jedoch dessen Verweisungsnormen, insbesondere jene des Internationalen Privatrechts, soweit diese auf die Anwendung ausländisches Rechtes verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller, auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen – wie z.B. das UN-Kaufrecht – vor, so sind diese nicht anzuwenden. Dies gilt auch für Fragen über das Zustandekommen bzw. über die Auslegung der Lizenzbestimmungen.
12.6 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den vorliegenden Lizenzbestimmungen ergeben oder mit diesem in Zusammenhang stehen, wozu auch Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Gültigkeit und die Auslegung der diesen Lizenzbestimmungen unterliegenden Rechtsgeschäfte zählen, ist für beide PARTEIEN das sachlich für die Landeshauptstadt Linz zuständige Gericht.
12.7 Der KUNDE ist – mit Ausnahme der Bestimmungen in Kapitel 3. dieser Lizenzbestimmungen – nicht befugt, Rechte und/oder Pflichten aus diesen Lizenzbestimmungen bzw. diesen Lizenzbestimmungen unterliegender Rechtsgeschäfte vollständig oder Teile davon zu übertragen oder abzutreten, und jeder entsprechende Versuch stellt eine wesentliche Verletzung dieser Lizenzbestimmungen dar.
12.8 Den PARTEIEN ist der wahre Wert von Leistung und Gegenleistung jeweils bekannt. Soweit in diesen Lizenzbestimmungen nicht Abweichendes vorgesehen ist, verzichten die PARTEIEN wechselbezüglich ausdrücklich und unwiderruflich, soweit gesetzlich zulässig, auf die Anfechtung, Anpassung oder Rückabwicklung diesen Lizenzbestimmungen unterliegender Rechtsgeschäfte. Insbesondere ausgeschlossen ist (i) die Wandlung oder der Rücktritt sowie (ii) die Anfechtung oder Anpassung diesen Lizenzbestimmungen unterliegender Rechtsgeschäfte wegen Irrtums, Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage (clausula rebus sic stantibus). Soweit in diesen Lizenzbestimmungen nicht Abweichendes vorgesehen ist, verzichten die PARTEIEN im Zusammenhang mit diesen Lizenzbestimmungen unterliegenden Rechtsgeschäften wechselbezüglich ausdrücklich und unwiderruflich auf Ansprüche wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung oder Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis.
12.9 Die Unwirksamkeit einzelner Lizenzbestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Lizenzbestimmungen unberührt. Die PARTEIEN sind verpflichtet, eine neue Lizenzbestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Lizenzbestimmung am nächsten kommt.
Der „LIZENZGEGENSTAND“ OneBase®CoRE.
Lizensiert wird die Systemplattform OneBase®CoRE.
OneBase®CoRE (Communication Real-time Engine) basiert als zentrales Kommunikationselement der OneBase®WORLD für die Produktion und Intralogistik auf einem möglichst exakten Abbild der realen betrieblichen Umgebung in der virtuellen Welt. Dieses virtuelle Abbild wird durch ein modernes IoT Konzept mit durchgehender Vernetzung aller Sensoren, Aktoren und Smart Devices zu einem „lebenden“ digitalen Zwilling.
Mittels OneBase® Tags können intelligente Objekte unterschiedlichster Art abgebildet und in Echtzeit miteinander in Beziehung gesetzt werden. Wesentlicher Bestandteil von OneBase®CoRE ist eine schnelle Kommunikationsumgebung basierend auf Tags. Ein Tag im Sinne von OneBase®CoRE ist ein Datenpunkt (ähnlich einem OPC-Item) vom Basisdatentyp Integer, Float, String oder aber mit einer komplexen Struktur (Basistypen auch als Arrays). Die Definition der Tags erfolgt in einem Repository. Programme, die auf Tags schreiben, publishen die geänderten Tags in einen zentralen Server. Programme, die auf Tags reagieren wollen (Visualisierungen, Steuerprogramme) subscriben die gewünschten Tags bei Programmstart und bekommen dann vom Server automatisch sämtliche Änderungen mitgeteilt.
Durch diesen Event-gesteuerten Mechanismus werden nur die Daten über das Netzwerk gesendet, welche auch tatsächlich von den einzelnen Clients benötigt werden. Es werden keine Video- oder Grafikdaten übertragen, sondern Event-basierte Änderungen am Produktions- und Lagerzuständen mittels intelligenter OneBase® Objekte übertragen.
Durch zahlreiche konfigurierbare Konnektoren kann die Integration vom Anlagen-Equipment bis zum ERP-System mit OneBase® einfach und bequem durchgeführt werden.
Betriebssystem | Windows, Unix/Linux |
Implementierungssprache Kommunikationsserver | Java (Kommunikationsserver) |
Implementierungssprache Clients | C++, C#, Java, Android, HTML-Applikationen |
Standardfunktionen | OneBase® Alarm OneBase® Excelanbindung OneBase® Rules OneBase® Trend |
Integrierte Tools | OBTagDisplay OBSimplePlant OBFormula OBCharting |
Verfügbare Standard-Konnektoren | Interace: I/O Tags für Protokolle Telegram: TCP/IP MQTT Client SAP Connector: SAP IDoc, BAPI, PCo Beckhoff Treiber Writer: Mapping von OneBase® und Datenbankstrukturen RaspilO: Rasperry PI Client OBOPC Client: OPC DA / UA Items |
OneBase®CoRE ermöglicht es, physische Objekte (wie: Vormaterial, Halbzeug, Fertigware, Produktionslinien, Produktionsaggregate, Arbeitsplätze, Transportmittel, Lagerplätze, Betriebsmittel) und logische Objekte (wie: Kundenaufträge, Produktionspläne, Fertigungsaufträge, Chargen, Transportaufträge, Regelwerke) miteinander in Beziehung zu setzen und digital abzubilden.